학술논문
‘상인에 대한 약관’의 규제에 관한 독일약관법규정의 고찰과 우리 약관규제법의 개정문제
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- 영문명
- Die deutschen AGB-Recht Vorschriften zur Regelung der kaufmännischen AGB und die Änderungsprobleme des koreanischen AGB-Gesetzes zu solcher Regelung
- 발행기관
- 경희법학연구소
- 저자명
- 장경환(Chang, Kyung-Whan)
- 간행물 정보
- 『경희법학』제43권 제3호, 387~415쪽, 전체 29쪽
- 주제분류
- 법학 > 민법
- 파일형태
- 발행일자
- 2008.09.30
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국문 초록
영문 초록
<1> Einerseits, über den Gedanken des Verbraucherschutzes hinausgehend, um die einseitige Ausnutzung der vom AGB-Verwender allein in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern, war das am 9. Dezember 1976 erlassene AGB-Gesetz dazu bestimmt, dass es grundsätzlich sowohl für den kaufmännischen als
auch für den nichtkaufmännischen Rechtsverkehr galt.
Andererseits gemäß §24(Persönlicher Anwendungsbereich) AGB-Gesetz fanden die allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen des §2 und die Verbotskataloge der §§ 10 und 11 keine Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Kaufmann verwendet wurden, der seine Rechte selbst wahrnehmen konnte, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörte.
<2> Das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 zu einer Neubestimmung des Kaufmannsbegriffs unter Streichung des Minderkaufmanns führte.
Die bisherige Gesetzeslage unterschied nicht zwischen Voll- und Minderkaufleuten, unterwarf mithin auch Minderkaufleute der eingeschränkten Geltung der Schutzvorschriften des AGB-Gesetzes. Die Änderung im Handelsgesetzbuch machte jedoch die früheren Minderkaufleute zu Nichtkaufleuten und ihnen damit automatisch
auch der volle Schutz des AGB-Gesetzes zugefallen war.
Auch §24 AGB-Gesetz wurde durch das HRefG modifiziert. Als Anknüpfungspunkt der Differenzierung dient nunmehr nicht die Kaufmannseigenschaft, sondern die Unternehmereigenschaft des AGB-Kunden, das heisst, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Auf diese Weise sind die Freiberufler den Kaufleuten hinsichtlich der AGB-Problematik gleichzusetzen.
Danach wurde der Begriff des Unternehmers durch das am 30. Juni 2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz in §14 BGB gesetzlich definiert, so dass auf die am dem 22.
Juni 1998 in §24 S.1 Nr.1 AGB-Gesetz enthaltene Definition des Unternehmers verzichtet werden konnte. Schließlich wurde §24 AGB-Gesetz ab dem 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in §310 Abs.1 BGB einbezogen.
<3> §13 Abs.3 AGB-Gesetz schließt eine Befugnis der Verbraucherverbände gegenüber Verwendern und Empfehlern von AGB ausdrücklich aus, für den Fall dass Verbraucher von den AGB nicht betroffen werden. Den Verbraucherverbänden fehlt insoweit nicht nur die Sachbefugnis, sondern auch das Prozessführungsrecht. Denn es ist
keine Aufgabe eines Verbraucherbandes, den kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) Verkehr auf unwirksame AGB zu überprüfen, abgesehen davon, dass die Unwirksamkeit von AGB im kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) Bereich mitunter nur aufgrund von Fachkenntnissen festzustellen ist, die bei Verbraucherverbänden nicht stets vorausgesetzt werden können. §13 Abs.3 AGB-Gesetz wurde ab dem 1. 1. 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in §3 Abs.2 UKlaG einbezogen.
<4> Der große unbekannte Teil im deutschen AGB-Recht ist die Behandlung der kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) AGB bei der Inhaltskontrolle. Werden weniger strenge oder qualitativ andere Maßstäbe angewendet, als bei der nichtkaufmännischen(jetzt, nichtunternehmerischen) AGB ? Wie steht es mit der Übertragung der in den §§ 10 und 11 AGB-Gesetz (jetzt, §§ 308 und 309 BGB) ausformulierten Klauselverbote ? Welches ist der Stellenwert der in §24 Satz 2 AGB-Gesetz (jetzt, §310 Abs.1 Satz 2 BGB) angerufenen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr ? Diese Fragen lassen sich in eiener einheitlichen Formel nicht entscheiden. Und es ist nicht einmal möglich, in der Rechtsprechung des BGH auch nur eine Linie oder eine Tendenz der Entscheidungspraxis auszumachen.
<5> Im Deutschland finden die beiden - konkreten und abstrakten - Inhaltskontrollen von AGB durch Gericht statt (richterliche Kontrolle). Die konkrete Inhaltskontrolle wird im Individualprozess nach den §§ 305 bis 310 BG
목차
l. 머리말
ll. ‘상인에 대한 약관’의 규제에 관한 독일약관법규정
lll. 우리 약관규제법에서의 ‘상인에 대한 약관’의 검토
lV. 맺는말
키워드
상인에대한약관(경영자에대한약관)
商人間約款(經營者間約款)
소비자에대한약관(非商人또는非經營者에대한약관)
非商人間約款(非經營者間約款)
독일민법제310조제1항및제14조
독일금지청구소법제1조및제3조
구독일약관규제법제24조및제13조제1항 내지제3항
약관규제법
공정거래위원회의약관심사
약관의사법적통제와행정적통제
약관의구체적내용통제와추상적내용통제
약관의계약편입
약관의사용과추천
경영자
완전상인
소상인
자유업자
AGB im kaufmä
nnischen Verkehr (AGB im unternehmerischen Verkehr)
kaufmä
nnische AGB (unternehmerische AGB)
AGB im nichtkaufmä
nnischen Verkehr(AGB im nichtunternehmerischen Verkehr)
nichtkaufmä
nnische AGB (nichtunternehmerische AGB)
§310 Absatz 1 und §14 BGB
§§ 1 und 3 UKlaG
§24 und §13 Absatz 1 bis 3 AGB-Gesetz
koreanisches AGB-Gesetz
AGB-Prü
fung durch koreanische Fair-Handel Kommission
Richterliche und administrative Kontrollen von AGB, Konkrete und abstrakte Inhaltskontrollen von AGB
Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Verwendung und Empfehlung der AGB
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