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[논문] 형법 제18조에서의 작위의무자

이용수 113

영문명
Der Handlungsverpflichtete im §18 StGB
발행기관
한국형사법학회
저자명
한정환(Han Jung-Hwan)
간행물 정보
『형사법연구』형사법연구 제22권, 72~95쪽, 전체 24쪽
주제분류
법학 > 법학
파일형태
PDF
발행일자
2004.02.02
5,680

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

영문 초록

Nach dem §18 StGB ist nur derjenige strafbar, wer die Gefahr trotzdem nicht abgewendet hat, obgleich er sie entweder abzuwenden verpflichtet ist oder sie selbst verursacht hat. Damit laßt sich jedoch offen, wer in cocreto durch ein aktves Tun der Gefahrabwendung verpflichtet sein soll. Bei meiner Arbeit soll es hauptsachlich darum gehen, den Umfang der Gefahr- und Erfolgsabwen- dungspflicht zu konkretisieren und objektiv zu bestimmen. Nach der Auffasung des Supreme Court soll die Handlungspflicht begrundet werden, nach einem gesetz, einer Rechtsgeschaft, einem vorangegangenen Tun, dem Prizip Treu und Glauben, Sozialadaquanz und schließlich der Natur der Sache. Zunachst ist aufgrund des Bestimmtheit- und Gesezlichkeitsprinzip ist es jedoch kein gangbarer Weg, aus den unbestimmten Begriffen wei Natur der Sache, Sozialadaquanz der strafrechtlichen Pflicht abzuleiten. Es ist ebenfalls zweifelhaft, eine zivilrechtliche Haftung aus einer Rechtsgeschaft gleichwohl eine strafrechtliche Verantwortung umzustellen. In der Strafrechtslehre ist die Meinung herrschend, welche formelle und die funktionale Lehre vermittelt. Entgegen der herrschenden Lehre werden folgendes als eigene Lehre vorgeschlagen: 1. Da die Handlungspflicht in Wahrheit nicht aus dem Gesetz, Vertrag und der Verwandschaft zu entstehen ist, wird die formelle Lehre abgelehnt. 2. Hier vorgeschlagene These geht im Grunde von dem Standpunkt der materiellen Lehre aus, welche Armin Kaufmann bereits im Jahr 1959 vertreten hat und immer noch in den koreanischen Literatur in einer unbefriedigenderweise ubersetzten Form immer noch vertreten wird. 3. Der grudsatzliche Unterschied mit Kaumannscher Lehre liegt darin, daß meine Lehre nach Sinn und Zweck des §18 StGB die realle Kontroll und Herrschaft des Gefahrenherds als den entscheidenden Maßstab herausgreift. Ich nenne sie ‘modifizierte’ funktionalle Lehre mit dem Schwerpunkt der realen Herrschaft der Gefahrenherden. Die reale Herrschaft wird wieder in zwei Arten geteilt, die Obhutsherrschaft einerseits und die Kontrollherrschaft andererseits. 4. Die Handlungspflicht aufgrund eines vorangegangenen Tuns wird anders als der herrschenden Meinung bereits bejaht, wenn ein Tun dem Tater objekt zuzu- rechen ist.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 보증인의 지위ㆍ의무에 관한 이론ㆍ판례
Ⅲ. 제18조에서의 결과방지 의무자
Ⅳ. 법익침해에서의 작위ㆍ부작위의 동등한 형법적 가치
Ⅴ. 결론
Zusammenfassung

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한정환(Han Jung-Hwan). (2004).[논문] 형법 제18조에서의 작위의무자. 형사법연구, 22 , 72-95

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한정환(Han Jung-Hwan). "[논문] 형법 제18조에서의 작위의무자." 형사법연구, 22.(2004): 72-95

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