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학술논문

법인이 아닌 사단과 총유에 대한 민법개정론

이용수 163

영문명
Diskussion über Zivilrechtsrevision zu dem nichtrechtsfähigen Verein und seiner Form des gemeinschaftlichen Eigentums “körperschaftliches Gesamteigentum”
발행기관
한국재산법학회
저자명
박의근(Park, Eui-Geun)
간행물 정보
『재산법연구』財産法硏究 第35卷 第1號, 63~95쪽, 전체 33쪽
주제분류
법학 > 법학
파일형태
PDF
발행일자
2018.05.30
6,760

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

민법 제275조 제1항에 의하면 법인이 아닌 사단의 소유형태는 총유가 된다. 그러나 우리의 총유제도는 지금까지 학계의 지속적인 비판의 대상이 되어 왔으며, 2009년 2월 출범한 법무부 민법개정위원회의 민법개정안(2013년도 민법개정시안)도 비록 총유에 관한 민법개정을 유보하기는 하였으나, 지금까지 제안된 민법개정안(2004년, 2009년)과 마찬가지로 현행의 총유규정에 대한 삭제(폐지)를 제안하고 있다. 법인이 아닌 사단의 소유형태에 대해 이를 총유로 규정하고 있는 현행 민법과 비록 이에 대한 민법개정을 유보하기는 하였으나 총유에 대해 2013년도 민법개정안이 내포하고 있는 가장 큰 문제는, 현행 민법이 법인이 아닌 사단의 소유형태를 총유로 규정함으로써(민법 제275조 제1항) 그리고 2013 년도 민법개정안의 내재된 결론인 법인이 아닌 사단의 재산에 대해 단체 그 자체의 단독 소유를 인정함으로써 이것이 민법 일반의 “권리능력이론”에 반한다는 것이다. 즉 현행의 총유규정은 권리능력이 인정되지 않는 법인이 아닌 사단에게 사단의 재산에 대한 총유형 태의 소유(소유권)를 인정함으로써 권리능력자만이 권리와 의무의 주체가 될 수 있다는 민법 일반의 권리능력이론에 반하게 된다. 그런데 이러한 문제는 법무부 민법개정위원회의 2013년도 민법개정안에 따를 경우에도 여전히 발생하게 된다. 즉, 법무부 민법개정위 원회의 2013년도 민법개정안은(총유에 대한 민법개정의 유보), 법인이 아닌 사단의 재산에 대해 결과적으로 법인이 아닌 사단의 단독소유를 인정한다(현행 총유규정의 폐지로 인한 2013년도 민법개정안의 내재된 결론). 그 결과 이 경우에도 권리능력이 인정되지 않는 법인이 아닌 사단에게 사단의 재산에 대한 단독소유(단독소유권)를 인정하게 되어 민법 일반의 권리능력이론에 반하게 된다. 본 연구에서는 현행의 총유규정과 이에 관한 2013년도 민법개정안에 대해 총유규정의 삭제(폐지)를 중심으로 이를 살펴하고, 동시에 새로운 시각과 이유에서 우리의 총유제도에 관한 민법개정의 필요성을 제시해 보고자 한다. 그리고 현행 민법과 2013년도 민법개정안이 내포하고 있는 총유와 권리능력이론과의 모순을 해결하기 위한 방법으로는 무엇이 있는지를 모색해 봄으로써 법인이 아닌 사단과 총유에 관한 보다 더 구체적이고 타당한 입법론(개정론)을 제시해 보고자 한다.

영문 초록

Das südkoreanische Zivilgesetzbuch regelt das körperschaftliche Gesamteigentum als eine Art des gemeinschaftlichen Eigentums: “Steht das Eigentum an einer Sache den Mitgliedern des nichtrechtsfähigen Vereins gemeinschaftlich zu, liegt das körperschaftliche Gesamteigentum vor (Art. 275 Abs. 1 südkoreanisches Zivilgesetzbuch) . Nach herrschender Auffassung steht das körperschaftlichen Gesamteigentum dem nichtrechtsfähigen Verein und seinen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Aber die ZIvilrechtsrevision zu den Vorschriften über das körperschaftliche Gesamteigentum (Art. 275-277 südkoreanisches Zivilgesetzbuch) wurden wegen einiger Gründe bisher mehrmals (im Jahr 2004, 2007 und Entwurf der ZIvilrechtsrevision 2013) vorgeschlagen, um geltende Vorschriften über körperschaftliches Gesamteigentum aufzuheben. Aber die Revisionsentwürfe von 2004 und 2007 wurden vom Parlament nicht verabschiedet, sowie die Kommission für Revision des südkoreanischen Zivilgesetzbuchs nahm nicht den Zivilrechtsrevision-Entwurf 2013 über die Aufhebung des geltenden körperschaftlichen Gesamteigentums an. Das körperschaftliche Gesamteigentum verursacht vor allem ein wichtiges theoretisches Problem. Nämlich hat nach herrschender Auffassung der nichtrechtsfähige Verein keine Rechtsfähigkeit. Mit anderen Wörten ist der nichtrechtsfähige Verein kein Rechtssubjekt. Daher widersprechen die Vorschriften über körperschaftliches Gesamteigentum des südkoreanischen Rechts der Theorie des Rechtsfähigkeit im Zusammenhang mit der Verbindung zwischen dem körperschaftlichen Gesamteigentum und seinem Eigentumssubjekt Zu diesem theoretischen Problem gibt es zwei Lösungen. Einer von ihnen ist es, dass die Vorschriften über einfache Gesellschaft durch ZIvilrechtsrevision auf den nichtrechtfähigen Verein (Verein ohne Persönlichkeit im ZGB) Anwendung finden. Demzufolge steht das Vormögen des nichtrechtfähigen Vereins seinen Mitgliedern als Gesamthandseigentum (Gesamteigentum im ZGB) gemeinschaftlich zu. Aber der nichtrechtfähige Verein unterscheidet sich von der einfachen Gesellschaft wesentlich (seine Organisationsstruktur ist vielmehr mit dem rechtsfähigen Verein gleich) und ist vor allem keine Gemeinschaft zur gesamten Hand (= Gesamthandsgemeinschaft). Ausserdem kann nach diese Lösung die unbeschränkte persönliche Haftung der Mitglieder des nichtrechtfähigen Vereins angesichts der südkoreanischen Rechtswirklichkeit hart sein (Nur die Haftung der Mitglieder beim nichtrechtsfähigen Verein im deutschen BGB wird nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung auf das Vereinsvermögen beschränkt). Falls auch die Bestimungen über Haftungsbeschränkung der Mitglieder beim nichtrechtsfähigen Verein wie deutsche herrschende Auffassung und Rechtsprechung in Gesellschaftsbestimmungen des südkoreanischen Zivilgesetzbuchs durch Zivilrechtsrevision geschaffen ist, kann dies die ganze Einheitlichkeit von dem Zivilgesetzbuch verletzen. Die andere Lösung räumt dem nichtrechtsfähigen Verein die Rechtsfähigkeit durch die Anwendung der Theorie der juristischen Person (Fiktionstheorie von Savigny oder Theorie der realen Verndspersönlichkeit von Gierke) ein und die Eigentumsform des nichtrechtsfähigen Vereins ist als Alleineigentum des nichtrechtsfähigen Vereins zu anerkennen. Die meisten nichtrechtsfähigen Vereine im südkoreanischen Recht stehen nach Theorie der juristischen Person von Savigny oder Gierke der rechtfähigen juristischen Person (Verein oder Verndsperson) nach und sie sind mit dem rechtsfähigen Verein hinsichtlich der Organisationsstruktur fast gleich. Aus diesen Gründen kann deshalb es richtig sein, Alleineigentum zur Eigentumsform des nichtrechtsfähigen Vereins z

목차

Ⅰ. 서언
Ⅱ. 총유제도 폐지론의 근거에 관한 비판적 검토
Ⅲ. 총유규정에 대한 민법개정의 필요성과 그 방향
Ⅳ. 현행의 총유규정과 권리능력이론과의 모순을 해결하기 위한 구체적인 입법(개정)론 및 이에 대한 검토
Ⅴ. 맺음말

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박의근(Park, Eui-Geun). (2018).법인이 아닌 사단과 총유에 대한 민법개정론. 재산법연구, 35 (1), 63-95

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박의근(Park, Eui-Geun). "법인이 아닌 사단과 총유에 대한 민법개정론." 재산법연구, 35.1(2018): 63-95

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