학술논문
晴軒 金曾漢 敎授의 共同所有論
이용수 17
- 영문명
- Die Theorien-Rezeption und das Gesamteigentum: Der Beitrag vom Professor Zung-Han Kim zu den Vorschriften über Gesamteigentum des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches
- 발행기관
- 한국민사법학회
- 저자명
- 鄭鍾休(Jonghyu Jeong)
- 간행물 정보
- 『민사법학』제69호, 251~288쪽, 전체 38쪽
- 주제분류
- 사회과학 > 사회과학일반
- 파일형태
- 발행일자
- 2014.12.31
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국문 초록
영문 초록
1. Das Koreanische Bügerliche Gesetzbuch hat 3 Paragraphen über Gesamteigentum: § 275 [Gesamteigentum] (1) Gehört eine Sache mehreren Personen als Mitgliedern eines nicht rechtsfähigen Vereins, so versteht sich die Sache als Gesamteigentum. (2) Für das Gesamteigentum gelten außer der Vereinssatzung und sonstigen Bestimmungen auch die Vorschriften der §§ 276, 277. § 276 [Verwaltung, Verfügung, Gebrauch und Nutzung des Gesamteigentums] (1) Die Verwaltung und Verfügung über das Gesamteigentum wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Sache nach Satzung und sonstigen Bestimmungen Gebrauch zu machen und Nutzung aus ihr zu ziehen. § 277 [Erwerb und Verlust der Rechten und Pflichten zum Gesamteigentum] Der Erwerb oder Verlust der Rechte und Pflichten aus dem Gesamteigentum richtet sich nach den Bestimmungen über die Mitgliedschaft. Das Ziel dieses Aufsatzes liegt darin, das Verhältnis zwsichen den obigen Vorschriften über Gesamteigentum des koreanischen BGB und der Theorie des Professors Zung-Han Kim über Gesamteigentum zu erläutern. 2. Viel mehr Elemente vom französischen Recht hat das Meiji- Zivilgesetz vom Jahr 1896, welches als Urbild des heutigen japanischen BGBs gilt, als die vom deutschen Recht übernommen, obwohl es das Pandektensystem aufgenommen hat. Danach hat die japanischen Zivilistik überwältigen Einflüsse von deutscher Rechtswissenschaft dauerhaft und einseitig erfahren. Das nennt man die sogennate ,,Theorienrezeption”. Demzufolge entstand die sog. ,,Doppelstruktur des Zivilrechts” als Zwiespalt zwischen dem vom japanischen BGB programmierten System des Zivilrechts und dem infolge der Theorien- Rezeption zustandegekommenen System. 3. Während das japanische BGB lediglich die Vorschriften über Miteigentum hat, haben japanische Rechtswissenschaftler über ,,Gemeinsames Eigentum der Gesellschafter” und “Gesamthandseigentum” unter dem Einfluss von Otto von Gierke lebhaft diskutiert. Die Exponenten der Diskussion waren Ishida(石田 文次郞) und Wagatsuma(我妻 榮), unter deren Einflüssen das BGB der Mandschurei (1937) sowohl die Vorschriften über Miteigentum als auch die über Gesamteigentum festgesetzte. 4. Im Jahr 1910 wurde Korea japanische Kolonie. Danach fand das japanische BGB zwanghafte Anwendung in Korea. Nachdem Korea ihre Befreiung im Jahr 1945 erfuhr, brauchte sie dringend ein neüs BGB. Um das Jahr 1950, kurz vor dem Ausbruch des koreanisches Kriegs, hat der damals dreissig-järige Zung-Han Kim die Lehre von Ishida und Wagatsuma über Formen des gemeinsamen Eigentums heftig kritisiert. Dabei hat sich Kim an die Lehre Gierkes angelehnt. Kims Ansicht nach haben die japanischen Lehren von Ishida und Wagatsuma die Lehre Gierkes missverstanden. 5. Im Jahr 1956 hat Zung-Han Kim den Gesetzesentwurf der koreanischen Regierung kritisch beurteilt. Er betonte, dass das Gesetzbuch einige Vorschriften über Gesamteigentum haben sollte. Seine Meinung wurde als Verbesserungsantrag dem Parlament vorgelegt und hat sich durchgesetzt. Dadurch entstanden die §§ 275-277 des koreansichen BGBs, welche sich von der Tatsache überzeugen, dass die sehr originären Vorschriften über Gesamteigentum des koreanischen BGBs nicht aus japanischer Rechtswissenschaft, sondern aus langer Theorien-Rezeptionsgeschichte stammen.
목차
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 韓國民法 共同所有規定과 金曾漢 敎授의 共同所有論
Ⅲ. 共同所有 3形態論에 대한 평가
Ⅳ. 종합적 평가
<참고문헌>
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