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학술논문

독일의 소유권유보 제도에 관한 법제사적 연구

이용수 42

영문명
Die geschichtliche Entwicklung des Eigentumsvorbehalts in Deutschland
발행기관
한국민사법학회
저자명
김성호(Kim Seongho)
간행물 정보
『민사법학』제91호, 79~116쪽, 전체 38쪽
주제분류
사회과학 > 사회과학일반
파일형태
PDF
발행일자
2020.06.30
7,360

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

독일민법(BGB) 제449조 제1항에 따르면, 동산의 매매계약에 소유권유보 (Eigentumsvorbehalt) 약정이 포함된 경우 그 소유권은 대금의 완납을 정지조건으로 하여 매수인에게 이전하는 것으로 추정된다. 독일에서 소유권유보는 그 법적 형식은 조건부 소유권이전이지만 경제적으로는 물적담보, 즉 비전형의 동산담보로 이용된다. 본 논문에서는 법제사적 관점에서 독일의 소유권유보 제도가 어떻게 형성, 발전되었는지에 관하여 다루었다. 연구 결과를 요약하면 다음과 같다. 오늘날 소유권유보의 전신은 독일 보통법 시대에 형성된 pactum reservati dominii(소유권유보의 약정)로 볼 수 있다. 이는 초기자본주의 시기 도시 지역의 부동산 매매에서 주로 사용되다가, 18세기 이후 독일의 여러 분방에서 그러한 소유권유보의 효력을 제한하는 담보법이 제정되면서 결국 부동산매매에서 사용되지 않게 된다. 한편, 19세기 중반 이후 산업화의 결과 할부거래가 성행하게 되었고, 거래계에서는 매수인에게 매매목적물을 사용, 수익하도록 하면서 동시에 매도인에게 대금지급을 보장할 수 있는 수단을 강구하게 된다. 그런데 독일 분방의 담보법 제정으로 확립된 점유질(Faustpfand)은 동산할부매매에서 매도인의 담보 수요를 충족시키기 어려운 제도였고, 결국 이 분야에서 소유권유보가 비전형 담보수단으로 부활하게 된다. 19세기 독일에서는 pactum reservati dominii를 당사자의 의사가 불분명한 경우 정지조건과 해제조건 중 어느 조건으로 해석해야 하는지에 관하여 논쟁이 일어난다. 그리고 마침내 19세기 중반 이후 사비니의 추상적 물권계약이론이 확립되면서 소유권유보는 정지조건부 소유권이전으로 구성된다. 이후 독일민법은 소유권유보를 정지조건부소유권이전으로 해석하는 규정을 도입한다. 독일민법 제정 후 거래계에서 소유권유보가 널리 이용되면서 동시에 비전형담보로서 그에 내재한 문제점, 즉 공시부재(公示不在)와 과잉담보(過剩擔保)의 문제 또한 부각된다. 후자의 문제를 해결하기 위하여 학설에서는 소유권유보부 매매의 매수인의 지위를 기대권으로 구성하자는 의견이 다수의 지지를 얻는다. 기대권의 입법은 1930년대의 동산담보법 개혁논의에서 검토되지만 성공하지 못한다. 결국 1950년대 독일 판례는 법형성의 방법으로 소유권유보부 매매의 매수인의 지위를 기대권으로 구성하고, 이를 통해 매수인의 법적지위에 화체된 재산가치의 독자적인 처분, 집행가능성을 보장하게 된다. 독일에는 현재까지도 담보등기부가 도입되지 않아 소유권유보의 공시 문제는 해결되지 않고 있다. 다만, 일정한 사례군에서는 판례의 기대권 도입을 통해 과잉담보로 인한 문제, 즉 소유권유보의 법적 형식과 경제적 재산귀속관계간의 불일치 문제를 극복하였다고 평가된다.

영문 초록

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der historischen Entwicklung des Eigentumsvorbehalts in Deutschland. Das pactum reservati dominii als Vorläufer des heutigen Eigentumsvorbehalts wird als eine Schöpfung des gemeinen Rechts angesehen. Es wurde zuerst vor allem beim Verkauf städtischer Grundstücke eingesetzt. Dies beruhte zum einen auf dem sich aus dem frühkapitalistischen Handel ergebenden Bedürfnis nach Grundstückskredit, zum anderen auf dem mangelhaften römischen Pfandsystem. Dieser gemeinrechtliche Eigentumsvorbehalt war als Nebenvertrag zum Kauf entweder in Form einer Suspensivbedingung oder einer Resolutivbedingung vereinbart worden. Es war aber umstritten, ob bei unklarer Parteiabrede die Bedigung aufschiebender oder auflösender Natur sein soll. Nachdem sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Lehre vom abstrakten dinglichen Übereignungsvertrag durchgesetzt hatte, wurde es letztlich als aufschiebend bedingte Übereignung konstruiert. Durch die partikularrechtliche Hypothekengesetzgebung, insbesondere durch die Vernichtung oder Abqualifizierung des Eigentumsvorbehalts, verlor er für Immobilien an Bedeutung. Aber die Beseitigung der Mobiliarhypothek und die Wiederbelebung des auf deutschrechtlichen Grundlagen beruhenden Faustpfandprinzips bewirkten, dass man im Bereich des Mobiliarverkehrs wieder auf dieses Rechtsinstitut auswich. Denn das Beisitzpfand konnte das wirtschaftliche Bedürfnis nach einem besitzlosen Mobiliarkredit, das aufgrund des Auftretens des Ratenhandels seit Mitte des 19. Jahrhunderts entstand, nicht erfüllen. In den Bezirken, in denen durch die Hypothekengesetzreform der Eigentumsvorbehalt als unwirksam angesehen oder seine dingliche Wirkung verneint wurde, entstand eine Umgehungsvereinbarung, der sog. Möbelleihvertrag. Seit der Anerkennung des Eigentumsvorbehalts im BGB kam dieser Vertrag aber fast außer Gebrauch. Nach dem Inkrafttreten des BGB fand sich der Eigentumsvorbehalt weitgehend in Verbindung mit formularmäßig abgeschlossenen Kaufverträgen im Einzelsowie Großhandel. Dies beruhte zum einen auf der zunehmenden Nachfrage nach der Ratenzahlung bei Abzahlungsgeschäften, zum anderen auf der gründlichen Änderung des Kreditwesens von Personal- und Immobiliarkredit auf Warenkredit. Mit seiner Verbreitung traten aber die Missstände, die auf dem Übermaß an Sicherungen beruhten, immer deutlicher zutage. Hier entstanden wirtschaftliche Bedürfnisse nach der rechtlichen Verselbstständigung der Position des Vorbehaltskäufers, d. h. nach dem Anwartschaftsrecht desselben. Die gesetzliche Regelung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers wurde im Rahmen der Mobiliarsicherungsrechtsreform in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts diskutiert. Insbesondere schlug die Akademie für Deutsches Recht vor, den Eigentumsvorbehalt erneut zweckdienlich auszugestalten. In seinem umfangreichen Gesetzesentwurf über die Kreditsicherung an Fahrnis und Forderung wollte Lehmann den Eigentumsvorbehalt pfandrechtsartig ausbauen und das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als ein selbstständiges Recht regeln. Seine Denkschrift hat aber in den Wirtschaftskreisen keinen Anklang gefunden. Im Ergebnis musste man sich mit der Selbstverwaltung der Wirtschaft begnügen. Wieacker versuchte auch das Anwartschaftsrecht beim Vorbehaltskauf als ein durch fremde Vorzugshaftung (privilegierte Mobiliarhypothek) belastetes Eigentum zu konstruieren. Sein Erklärungsversuch wurde aber durch Rechtsprechung in der Tat nicht aufgenommen. Die Rechtsprechung hat letztlich im Wege der Rechtsfortbildung die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers als Anwartschaftsrecht

목차

Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. 독일민법 제정 이전: 소유권유보의 형성과 발전
Ⅲ. 독일민법 제정: 소유권유보의 명문화
Ⅳ. 독일민법 제정 이후: 소유권유보의 개혁 논의와 기대권의 도입
Ⅴ. 종합 및 결론

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김성호(Kim Seongho). (2020).독일의 소유권유보 제도에 관한 법제사적 연구. 민사법학, (91), 79-116

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김성호(Kim Seongho). "독일의 소유권유보 제도에 관한 법제사적 연구." 민사법학, .91(2020): 79-116

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