학술논문
구성요건착오와 금지착오의 구별
이용수 314
- 영문명
- Eine Untersuchung zur Abgrenzung des Tatbestandsirrtums vom Verbotsirrtum
- 발행기관
- 한국형사법학회
- 저자명
- 장성원(Jang, Seong-Won)
- 간행물 정보
- 『형사법연구』형사법연구 제25권 제2호, 25~61쪽, 전체 36쪽
- 주제분류
- 법학 > 법학
- 파일형태
- 발행일자
- 2013.06.30
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Zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum existieren viele Meinungen. Nach heute verbreiteter Einschätzung hat sich auch dennoch keine überzeugende und vollständige Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum durchgesetzt. Das Gesetz hat auch keinen Grund, eine Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum zu versuchen. Zweifelhaft kann sein, wann der Irrtum über das Tatbestandsmerkmal oder das Verbot zu beurteilen ist.
Die wichtigsten lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Die eine Gruppe unterscheidet danach, ob sich der Irrtum auf Tatsachen oder Rechtsfragen bezielt, stellt also auf das Designat der Fehlvorstellung ab. Dies gilt auch für Versuche, die ursprüngliche Unterscheidung des deutsches Reichsgerichtes zwischen vorsatzirrelevanten innerstrafrechtlichen Rechtsirrtümern einerseits, vorsatzausschließenden Irrtümern im Tatsächlichen so wie entsprechend zu behandelnden außerstrafrechtlichen Rechtsirrtümern andererseits, wieder nutzbar zu machen. Es ist irrelevant, ob die Tatsache oder Rechtsfrage dem Tatbestand oder dem Verbotensein angehört.
Die andere unterscheidet danach, ob die Fehlvorstellung hinsichtlich des Tatbestandes oder des Verbotenseins besteht, also systemorientiert nach dem Bezugspunkt des Irrtums innerhalb des Verbrechensaufbaus. Überwiegend wird in Anlehnung an die gesetzliche Regelung entsprechend der Verbrechenssystematik danach unterscheiden, ob sich die Fehlvorstellung des Handelnden letztlich auf den Tatbestand oder das Verbot bezieht. Für sie ist nicht entscheidend, ob sich der Irrtum auf Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht.
Nach h.M. liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wenn der Handelnde über den Lebenssachverhalt irrt, ein Verbotsirrtum dagegen, wenn er die Umstände zwar richtig sieht, aber den Inhalt des Tatbestandes verkennt. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter eines der Merkmale nicht kennt, auf die sich der Vorsatz nach dem betreffenden Tatbestand erstrecken muss. Aber ein Verbotsirrtum liegt, wenn dem Täter infolge seines Bewertungsfehlers das Unrechtsbewusstsein insgesamt fehlt, das heißt bezogen auf artgleiche Tatbestände in der gesamten Rechtsordnung. Ein Verbotsirrtum ist der Irrtum über das Verbotensein. Da der Handelnde die Strafgesetze nicht kennt, kann der Verbotsirrtum nicht als Irrtum über das formelle Strafgesetz definiert werden.
Die Unkenntnis einer Tatbestandsmerkmale (§ 13, § 15 Ⅰ kStGB) wäre, dann ein Irrtum über den Rechtssatz. Insgesamt will § 13 also sagen, wer einen der Tatbestandsmerkmale nicht kennt, die den Straftatbestand erfüllen, handelt ohne Vorsatz. Diese Umstände den Merkmalen des Tatbestandes unterzuordnen ist ein juristischer Vorgang gleichsam nach § 13, § 16. Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, da andernfalls ein Vorsatz nach § 13 und § 15 Abs. Ⅰ ausgeschlossen wäre.
Fehlt die Bedeutungskenntnis, so kann das Strafrecht auch nicht die Funktion erfüllen, den potentiellen Täter zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen. Auch kann ein Irrtum durchaus zu einem Verbotsirrtum (§ 16) führen, weil ein solcher nicht nur dann vorliegt, wenn der Täter das Verbot überhaupt nicht kennt, einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nimmt, sondern auch dann gegeben sein kann, wenn ihm aus anderen Gründen das Bewusstsein fehlt, Unrecht zu tun.
§ 13, § 15 Ⅰ ist zu § 16 für den Grundfall des Tatbestandsirrtums eine lex specialis. Denn auch der Tatbestandsirrtum bewirkt, dass dem Täter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Wenn im Normalfall § 13, § 15 Ⅰ ein Unterfall des § 16 ist, dann sind auch alle Theorien zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum Theorien zum Inhalt des Vorsatzes. Dann eine vollständige und brauchbare Doluslehre macht die Irrtumslehre &
목차
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 착오에 대한 구별논의
Ⅲ. 구성요건착오의 구조적 속성
Ⅳ. 결론
참고문헌
Abstract
키워드
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