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寺刹財産의 所有權歸屬에 관한 若干의 問題

이용수 7

영문명
Die Frage nach der Eigentumszuordnung beim Buddhistischen Tempel- Anmerkungen zum Urteil v. 24.6.2005 (KOGH 2003DA54971) -
발행기관
한국민사법학회
저자명
김규완(Kim, Kyu Wan)
간행물 정보
『민사법학』제41호, 291~319쪽, 전체 29쪽
주제분류
사회과학 > 사회과학일반
파일형태
PDF
발행일자
2008.06.30
6,280

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

영문 초록

Ein buddhistischer Tempel kann erst dann als juristische Person qualifiziert werden, wenn er nach der Genehmigung der zuständigen Behörde die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung an dem Ort eingetragen hat, an dem er seinen Hauptsitz hat(§§32, 33 Koreanisches Bürgerliche Gesetzbuch [KBGB]). Dann ist er Rechtssubjekt, und zwar im Rahmen des nach den entsprechenden Vorschriften in ihrer Satzung bestimmten Zwecks(§34 KBGB). In der ständigen Rechtsprechung hat der koreanische Oberstgerichtshof [KOGH] einen buddhistischen Tempel, der weder die juristische Person ist noch will, selten als nichtrechtsfähiger Verein oder aber meistens als nichtrechtsfähige Stiftung qualifiziert sehen wollen. Ist ein buddhistischer Tempel nichtrechtfähiger Verein, so bereiten sich keine Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage nach der Eigentumgszuordnung bezüglich der Sachen, die dem buddhistischen Tempel gehören sollen. Denn die Sachen, die einem nichtrechtsfähigen Verein gehören sollen, gehören nach §275 Abs. 1 KBGB als Gesamteigentum den Mitgliedern eines solchen Vereins, die als natürliche Personen Rechtssubjekt sind(vgl. §3 KBGB). Fragwürdig würde die Eigentumgszuordnung sein, wenn ein buddhistischer Tempel als nichtrechtfähige Stiftung qualifiziert sein soll. Denn in diesem Fall gäbe es kein Rechtssubjekt, dem die Sachen, die dem buddhistischen Tempel gehören sollen, überhaupt gehören können. Diese Umstände wäre auch Gründe dafür, dass der Streit zwischen einem buddhistischen Tempel und seinem Gründer über die Eigentumszuordnung nicht selten entstanden ist. Hinzukommen würde noch die Stellungnahme des KOGHs, wonach ein buddhistischer Tempel, wenn er noch nicht sogar als nichtrechtsfähige Stiftung qualifiziert gesehen werden kann, als Immobiliensachen dem Gründer gehört und dessen Kriterien für die Erlangung des Status einer nichtrechtsfähigen Stiftung meines Erachtens zu streng wäre, und zwar zu Ungunsten der buddhistischen Gläubigen. In diesem Kontext wird hier versucht, zwei Thesen zu formulieren und sie zu begründen. Die erste lautet: ein buddhistischer Tempel ist nicht positiv-rechtlich, sondern gewohnheitsrechtlich gegründete juristische Person, sei es Verein oder Stiftung. Die zweite heisst: ein buddhistischer Tempel ist als juristische Person schon in dem Moment gegründet, in dem er mit den doktrinären, zeremoniellen, organisatorischen und sachlichen Faktoren versehen ist und gegebenenfalls sein Gründer das einseitige Rechtsgeschäft, die Zuwendung, zwecks Gründung der Stiftung abgeschlossen hat.

목차

Ⅰ. 硏究對象判決
Ⅱ. 問題의 提起
Ⅲ. 寺刹의 法的 性格에 관한 旣存의 論議
Ⅳ. 寺刹이 法人 아닌 財團일 경우 寺刹財産의 所有權歸屬
V. 代 案
Ⅵ. 結 論
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김규완(Kim, Kyu Wan). (2008).寺刹財産의 所有權歸屬에 관한 若干의 問題. 민사법학, (41), 291-319

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김규완(Kim, Kyu Wan). "寺刹財産의 所有權歸屬에 관한 若干의 問題." 민사법학, .41(2008): 291-319

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