학술논문
개정 독일채권법에 따른 법정해제권자의 면책특권에 관한 고찰
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- 영문명
- Die Untersuchung der Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt Berechtigten nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
- 발행기관
- 전남대학교 법학연구소
- 저자명
- 김대경(Kim Dae-Kyung)
- 간행물 정보
- 『법학논총』제28권 제1호, 161~182쪽, 전체 22쪽
- 주제분류
- 법학 > 법학
- 파일형태
- 발행일자
- 2008.06.30
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국문 초록
영문 초록
Dem Grundprinzip “Pacta sunt servanda” zufolge war dem römischen Recht und in dessen Folge dem gemeinen Recht ein allgemeines Rücktrittsrecht unbekannt. Zur Vertragsaufhebung existierten lediglich Einzelrechtsbehelfe für die unterschiedlichen Vertragsarten. Wichtigste Instrumente der Vertragsaufhebung waren die actio redhibitoria und die lex commissoria, erstere als gesetzliches und letztere als vertragliches Rücktrittsrecht anzusehen. Die heutige einheitliche Rücktrittsvorschrift ist im Laufe der Beratungen für die Kodifizierung des BGB entstanden als deren Grundlage die actio redhibitoria diente. Zwar wollte der Gesetzgeber durch die Vereinheitlichung der Rechtsfolgen sämtlicher Vertragsaufhebungsrechte an Einfachheit und Klarheit gewinnen, aber im BGB a. F. waren für die beiden Rücktrittsrechte zwei verschiedene Regelungen geboten, ferner wurde das praktisch weniger relevante vertragliche Rücktrittsrechte an die Spitze gestellt. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers sowie die Normierungssystematik war die Regelungstechnik des BGB a. F. als verfehlt oder zumindest als nicht sinnvoll anzusehen. Mit dem einheitlichen Rücktrittsrecht des § 346 Abs. 1 BGB wollte der Reformgesetzgeber die bei einer entsprechenden Anwendung drohenden Unsicherheiten und Unklarheiten vermeiden. Die Doppelregelung des BGB a. F. führte für die jeweiligen Rücktrittsrechte zu unangehnemen bzw. schwierigen Abgrenzungsproblemen, vor allem unterschieden sich beide Rücktrittsrechte hinsichtlich ihres Entstehungsgrundes nur theoretisch. Die Privilegierung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ist dem Gedanken zugrunde zu legen, dass der Rücktrittsgegner seine Pflichten nicht vollständig erfüllt bzw. nicht ordnungsgemäß geleistet hat. Während der den Rücktritt verschuldete Rücktrittsgegner nicht auf den endgültigen Gefahrübergang auf den anderen Teil vertrauen darf, kann der Rücktrittsberechtigte vor Kenntnis von seinem Rücktrittsgrund auf die Haftungsprivilegierung der eigenüblichen Sorgfaltspflicht berufen. Durch die kumulative Anwendung von Rücktritt und Schadensersatz wurde die Rechtsstellung des Gläubigers wesentlich verbessert. Denn er kann sowohl einen Ausgleich für den geminderten bzw. verloren gegangenen Sachwert durch den verschuldensunabhängigen Wertersatzanspruch, als auch sonstige Folgeschäden wie Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn durch den allgemeinen Schadensersatzanspruch verlangen. Vertreten bzw. Vertretenmüssen des Rückgewährschuldners als Voraussetzung des § 346 Abs. 4 entsteht bereits nach dem Austausch der ursprünglich geschuldeten Leistung. Hier kommt insbesondere die Rücksichtnahmepflicht i. S. v. § 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 in Betracht.
Die Neuregelung entspricht sowohl den Intentionen der historischen Gesetzgeber sowie den Interessenlagen der Vertragsparteien, als auch der Tendenz der internationalen Rechtsangleichung. In Abbetracht solcher Überlegungen sind die Neuregelungen grundsätzlich zu begrüßen. Hingegen ergeben sich jedoch neue Schwierigkeiten bei der Auslegung einzelner Vorschriften, die im wesentlichen auf die Reduzierung aller Fallgruppen auf einen einzigen Normkomplex zurückzuführen sind. Insbesondere ist die Privilegierung des gesetzlich zum Rücktrittsberechtigten hinsichtlich deren Anwendungsbereich sowie Ausmaß systematisch bzw. rechtspolitisch als verfehlt anzusehen. Daher wird es wohl unumgänglich sien, das neue Rücktrittsfolgenrecht der §§ 346 ff. BGB für jeden einzelnen Fall unter Berücksichtigung des Sinns bzw. Zwecks des Rücktritts teleologisch anzuwenden.
목차
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 약정 및 법정해제권의 동일한 취급
Ⅲ. 법정해제권의 책임기준과 적용범위의 확대
Ⅳ. 원상회복불능에 따른 일반적 손해배상책임
Ⅴ. 이득반환권 및 지출비용상환권
Ⅵ. 결론 및 평가
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