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제한행위능력자 등의 절차보조에 관한 독일의 제도

이용수 192

영문명
Die deutschen Institute, den schutzbedürftigen Parteien im Prozess beizustehen
발행기관
한국가족법학회
저자명
김수정(Kim Soo Jeong)
간행물 정보
『가족법연구』家族法硏究 第30卷 3號, 7~52쪽, 전체 46쪽
주제분류
법학 > 법학
파일형태
PDF
발행일자
2016.11.30
8,320

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

영문 초록

Bei der Gesetzesänderung der koreanischen ZPO, die im Frebruar 2017 in Kraft treten wird, werden einige Regelungen neu vorgesehen, um den schutzbedürftigen Parteien zu beistehen. Insbesondere zu achten sind §§ 62 f. KZPO, wonach das Gericht den prozessunfähigen Parteien ohne gesetzlichen Vertreter besondere Vertreter bestellen kann, und § 143-2 KZPO, wonach das Gericht den schutzbedürftigen Parteien, die aufgrund Krankeit, Behinderung, Alter und aus anderen Gründen in der Verhandlung nicht ausdrücklich erklären können, andere Personen als Beistand zulassen kann. In diesem Aufsatz erforsche ich zunächst die deutschen Institute, die den schutzbedürftigen Personen in der Prozess und im Verfahren beistehen, und dann versuche, einige sachdienliche Hinweise für die koreanische ZPO zur Betreibung des Prozesses mit den neu eingeführten Institute zu finden. Nach der deutschen ZPO ist die Prozessfähigkeit eine zwingende Prozessvoraussetzung. Soll eine nicht prozessfähige Partei ohne gesetzlichen Vertreter verklagt werden, hat ihr das Prozessgericht aber, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, einen besonderen Vertreter(Prozesspfleger) zu bestellen. Diese Regelung beschränkt sich darauf, dass eine prozessunfähige Personen verklagt wird, weshalb § 57 schon nach seinem Wortlaut für den Kläger nicht gilt. Jedoch führte das BAG aus, dass der in § 57 ZPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist, dass der Rechtsschutz auch dann nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll, wenn das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers ablehnte. Deshalb müsse auch dem Kläger, der an der Prozessfähigkeit fehlt, die Gelegenheit gegeben werden, für eine gesetzliche Vertretung durch Bestellung eines Betreuers zu sorgen. Diese Rechtsgedanke spiegelt sich bereits in der neu geregelten § 62-2 KZPO wieder. Denn ein besonderer Vertreter kann nach dieser neuen Vorschrift nicht nur dem prozessunfähigen Beklagten sondern auch dem prozessunfähigen Kläger bestellt werden. § 90 ZPO und § 12 FamFG regeln, dass die Parteien in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen können. Um die Möglichkeit der Umgehung der Einschränkungen hinsichtlich der Bevollmächtigung zu vermeiden, kann Beistand sein, nur wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das heißt, Rechtsanwälte, Beschäftigte der Partei und volljährige Familienangehörige der Partei können Beistände sein. Solche Beschränkung befindet sich nicht in der neu eingeführten Erklärungsbeistand der KZPO (§ 143-2 KZPO). Anders als in der deutschen ZPO können die Parteien in Korea grundsätzlich allen Rechtsstreit selbst führen. Wollen die Parteien aber durch Bevollmächtigten vertreten lassen, müssen die Bevollmächtigten Rechtsanwälte sein. Ausnahmsweise können Beschäftigte und Familienangehörige der Partei, die mit der Partei eng verbunden sind, bei Einzelrichterverfahren als Bevollmächtigte zugelassen werden (§§ 87 f. KZPO). Diese Vorschriften gelten entsprechend nicht bei Erklärungsbeiständen. Um es zu vermeiden, dass eine Person, die als Beistand auftritt, ohne die persönlichen Voraussetzungen nach §§ 87 f. KZPO zu erfüllen und tatsächlich als Bevollmächtigte die Partei vertritt, muss den Gerichten die Befugnis vorbehalten bleiben, das weitere Auftreten des Beistands untersagen zu können. Da die aktuelle Regelung dem Gericht nicht ausdrücklich solche Befugnis gestattet, ist es empfehlenswert, in der Gerichtsordnung eine ersichtliche Regelung darüber vorzusehen.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 독일 후견제도의 개관
Ⅲ. 독일 민사 및 가사소송절차에서 피후견인의 소송능력
Ⅳ. 소송수행능력이 부족한 자를 보호하기 위한 제도
Ⅴ. 결론
참고문헌
Abstract

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김수정(Kim Soo Jeong). (2016).제한행위능력자 등의 절차보조에 관한 독일의 제도. 가족법연구, 30 (3), 7-52

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김수정(Kim Soo Jeong). "제한행위능력자 등의 절차보조에 관한 독일의 제도." 가족법연구, 30.3(2016): 7-52

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