학술논문
유럽연합의 신화학물질관리제도
이용수 34
- 영문명
- 발행기관
- 유럽헌법학회
- 저자명
- 이종영(Yi, Jong-Yeong)
- 간행물 정보
- 『유럽헌법연구』제4호, 27~61쪽, 전체 35쪽
- 주제분류
- 법학 > 법학
- 파일형태
- 발행일자
- 2008.12.30
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국문 초록
영문 초록
Mit der am 1.6.2007 in Kraft getretenen Verordnung(EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe(REACH) erhält das Chemikalienrecht einen neuen Rechtsrahmen. REACH will diese Wissenslücken schließen und die von chemischen Stoffen ausgehenden Gefahren und Risiken angemessen beherrschen. Dementsprechend zielt die REACH-VO in ihrem Art.1 I auf ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ab. Zugleich soll aber der freie Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleistet werden, so dass die Verordnung auf die Rechtgrunflage des Art.95 EG gestützt wurde.
An Art.1 Ⅱ lässt sich der sachliche Anwendungsbereich von REACH ablesen: REACH gilt für chemische Stoffe als solche und für die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehenden Zubereitungen. Durch REACH wird die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen reglementiert. Es wurde bereits angesprochen, dass REACH in erster Linie als stoffbezogenes Regelwerk konzipiert und damit primär auf Stoffe unf nicht auf Fertigerzeugnisse ausgerichtet ist. Anforderungen für Fertigerzeugnisse finden sich in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und in spezifischen europäischen und nationalen Regelwerken, etwa für Spielzeuge, Kosmetika, elektrische und elekronische Geräte, Fahrzeuge, Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte, Lebensmittel oder Bauprodukte.
Nach Art.5 darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis nur hergestellt bzw. in Verkehr gebracht werden, wenn zuvor eine Registrierung erfolgt ist. Die Phase der Registrierung dient der Generierung von Informationen über Stoffe in ihren jeweligen Einsatzbereichen. Es wurde bereits auf den Grundsatz verwiesen, dass eine Registrierung erforderlich ist, um einen Stoff herzustellen bzw. in Verkehr zu bringen. Die verknüpfung einer vorherigen Dateneinreichung mit dem Vermarktungsrecht tituliert Art.5 mit Ohne Daten kein Markt. Titel Ⅲ (Art.25-30) enthält Vorschriften zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die im Zusammenhang mit den Registrierungsvorschriften zur gemeinsamen Einreichung von Daten nach Art.11, 19 stehen. Im Grundsatz treffen jeden Hersteller/Importeure die Registrierung eines identischen Stoffes vornehmen, erscheint eine gemeinsame Registrierung zweckmäßig.
Mit dem Inkrafttreten von REACH wird die bisher bestehende Zersplitterung des europäischen Chemikalienrechts weitgehende beseitigt
목차
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 적용범위
Ⅲ. 사전등록
Ⅳ. 평가
Ⅴ. 허가
Ⅵ. 제한
Ⅶ. 정보
Ⅷ. 집행기구로서 유럽연합화학물질청
Ⅸ. 전망과 국내시사점
참고문헌
〈Zusammenfassung〉
해당간행물 수록 논문
- 방송통신위원회의 헌법상 지위에 관한 고찰
- 한국헌법과 독일기본법상 공무원임면권
- 볼로냐 프로세스와 독일 대학법의 변화
- EU 헌법(The European Constitution)에 대한 ‘헌법’적 분석
- 미국 헌법상 연방주의 발전사 연구
- 유럽환경법의 독일에서의 전환과 적용
- 유럽공동체법의 양성평등원칙과 여성의 병역의무
- 유럽헌법과 통신법의 발전
- EU의 환경보호규정 하에서 회원국 환경법의 발전
- 유럽연합의 신화학물질관리제도
- 유럽에 있어서 금융행정으로서의 금융규제 체제
- Zur verfassungsrechtlichen Situation der europäischen Union im allgemeinen und dem Vertrag von Lissabon im besonderen
- 유럽연합의 일반적인 헌법상황과 리사본 조약에서 나타나는 특수한 헌법상황(번역문)
참고문헌
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