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지명채권양도에 있어서 다수인 사이의 부당이득반환

이용수 32

영문명
Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse bei der Zession
발행기관
한국민사법학회
저자명
최수정(Choi, Su-Jeong)
간행물 정보
『민사법학』제30호, 301~335쪽, 전체 35쪽
주제분류
사회과학 > 사회과학일반
파일형태
PDF
발행일자
2005.12.31
7,000

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

영문 초록

Zweck der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist es, solche tatsächlich erfolgten, jedoch nach den Wertungen der Rechtsordnung letztlich nicht gerechtfertigten Vermögensverschiebungen zu korrigieren. Wie die sachgerechte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat, ist für zahlreiche Drei-oder Mehrpersonenverhältnisse umstritten, insbesondere für den hier zu behandelnden Sachverhalt, wo der Schuldner nach erfolgter Zession solvendi causa geleistet hat und nunmehr kondizieren will. Nach §741 ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem Leistenden zur Herausgabe verpflichtet. Leistung wird definiert als die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier ist die Zweckgerichtetheit oder Zweckbestimmung für den modernen finalen Leistungsbegriff das entscheidende Element. In der Zession sind aber das Leistungs-und das Kausalverhältnis nicht identisch, also ist die Bestimmung des Kondiktionsschuldner nicht leicht. Die Frage, von wem der Schuldner kondizieren kann, ob die Rückabwicklung übers Dreieck erfolgen oder die Direktkondiktion zugelassen werden soll, muß nicht nach dem Leistungsbegriff beurteilt werden. Denn er hat nur die beschränkte Funktion als Kurzformel und kann die Lösung nur für diejenigen Fälle angeben, die bei seiner Formulierung berücksichtigt worden sind. Vielmehr hat die Bereicherungsabwicklung grundsätzlich zwischen den Parteien desjenigen Kausalverhältnisses zu erfolgen, dem der kondiktions- auslösende Mangel entstammt. Wenn sich also die abgetretene Forderung nach der Zahlung des Schuldners an den Zessionar als nicht existent erweist, kann der Schuldner nur beim Zedenten kondiziern. Sofern ausnahmsweise eine Überzahlung auf einem Versehen des Schuldners beruht und nicht vom Zedenten veranlaßt ist, kommt in der Tat nur die Kondiktion beim Zessionar in Bertracht. Das vom Schuldner Geleistete selbst ist als vom Zedenten erlangt anzusehen, und die Berufung auf Wegfall der Bereicherung ist ausgeschlossen, obgleich der Zedent seinen Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar nicht realisieren kann.

목차

Ⅰ. 문제의 제기
Ⅱ. 원계약의 해소
Ⅲ. 대항사유로서의 취소와 해제
Ⅳ. 원계약의 해소로 인한 반환관계
Ⅴ. 결론

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최수정(Choi, Su-Jeong). (2005).지명채권양도에 있어서 다수인 사이의 부당이득반환. 민사법학, (30), 301-335

MLA

최수정(Choi, Su-Jeong). "지명채권양도에 있어서 다수인 사이의 부당이득반환." 민사법학, .30(2005): 301-335

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